AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
1. Allen Vertragsabschlüssen, seien dies Lieferungen, Reparaturen oder sonstige Leistungen einschließlich Beratungsdienstleistungen, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
2. Soweit ein Kaufvertrag zum Abschluß steht, ist der Auftraggeber an die Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen wenn der Auftragnehmer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Meine Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Konstruktions- und Formänderung des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit werden vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich in € ohne Verpackungs- und Versandkosten ab Lager. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Wird ein Versand vereinbart, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
3. Berechnet werden die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit diese Kostenfaktoren ändern, kann eine entsprechende Preisänderung vorgenommen werden. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen.
4. Kaufpreise und Preise für andere Leistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder Erledigung von Nebenleistungen sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Sie gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Auftraggeber, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät, und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt
b) der Auftraggeber, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt ist.
7. Der Auftraggeber kann gegen die Ansprüche des Auftragnehmers nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
III. Zahlung – Zahlungsverzug – Vermögensverschlechterung
1. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Wird Schadenersatz verlangt, kann 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgeltes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Der Auftragnehmer kann einen höheren Schadenersatzanspruch geltend machen, sofern er einen größeren Schaden nachweist.
3. Verzugszinsen werden mit 2% p. A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsabschluß dergestalt, daß eine Befriedigung der Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Vertrag gefährdet erscheint, hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber leistet innerhalb angemessener Frist ausreichende Sicherheit oder volle Vorauszahlung.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Ein Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Auftragnehmer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
2. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Gegenwert, bzw. die bei Weiterveräußerung entstehende Forderung tritt an Stelle der gelieferten Ware.
3. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die der Auftragnehmer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber hat. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht.
4. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen.
5. Liegt eine vom Auftragnehmer verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, dieser jedoch beschränkt auf den Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % des Wertes des Auftragsteils, das nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.
6. Im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadenersatzansprüche an Gewinn- und Folgeschäden.
7. Ziffern 5 und 6 gelten entsprechend im Falle einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.
V. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehlern oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. RAM-Module, Batterien, CPU`s und Dienstleistungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch den Auftragnehmer verschuldet sind.
3. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel nach Entdeckung zu rügen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel an Neugeräten und von Reparaturarbeiten sind ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb einer Woche ab Übernahme der Ware gerügt wird. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
4. Wird ein Mangel zurecht gerügt, so ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zu Neulieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. der zweite Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Auftraggeber Wertminderung der vereinbarten Vergütung und bei Kaufverträgen Wandlung verlangen.
5. Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel im Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung des Auftragnehmers aufgehoben.
6. Der Auftraggeber ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie der Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde, an Frank Becker, EDV-Beratung und -Vertrieb in der Orginalverpackung zu senden oder zu übergeben. Solange der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
7. Sollte sich im Falle einer Garantiereparatur/Gutschrift herausstellen, daß das betreffende Gerät oder Teil mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandentschädigung zugunsten der Fa. Becker in Höhe von 100,- € oder gegen Nachweis ein sich ergebener angemessener höherer Betrag (z. B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbeitrag, der dieser Becker EDV-Beratung und -Vertrieb in Rechnung stellt) als vereinbart.
VI. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen
1. Sollten im Rahmen der Bemühungen des Auftragnehmers die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
2. Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer nur schriftlich, nur für die angeführten Arbeiten und in ihrer Höhe nur annähernd verbindlich. Abweichungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen, sobald der Kostenvoranschlag um mehr als 20% überschritten wird. Wird nach der Erstellung des Kostenvoranschlages eine Reparatur nicht durchgeführt, sind 10% der im Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturkosten als Entgelt für den Kostenvoranschlag zu bezahlen. Diese 10% sind sofort bei Erhalt des Kostenvoranschlages zu entrichten. Kommt der Reparaturauftrag zustande, wird der gezahlte Betrag auf die Reparaturkosten angerechnet.
3. Werden bei Angabe eines Fehlers durch den Kunden während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so darf der Auftragnehmer diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig ist und die Aufwendungen im Verhältnis zu den Kosten des Hauptauftrages geringfügig sind.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dritten die Reparaturleistungen vornehmen zu lassen.
VII. Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
VIII. Annahmeverzug
1. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme der geschuldeten Leistung länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes nicht imstande ist.
2. Verlangt der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Entgeltes. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
3. Macht der Auftragnehmer von den Rechten gemäß den Ziffern 1 und 2 keinen Gebrauch, kann er über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Alle weitergehenden Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer, bzw. seinen Erfüllungsgehilfen, ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
XI. Datenschutz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten Daten über der Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweiß ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Auftraggeber mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

